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Be­w­er­tungsän­derun­gen von rückgedeck­ten Pen­sion­srück­stel­lun­gen

Offenbach am Main 2022 October, 07

Am 30. April 2021 hat das In­sti­tut der Wirtschaft­sprüfer in Deutsch­land e.V. (IDW) den Rech­nungsle­gung­sh­in­weis IDW RH FAB 1.021 „Han­del­srechtliche Be­w­er­tung von Rück­stel­lun­gen für Al­tersver­sorgungsverpflich­tun­gen aus rückgedeck­ten Di­rek­tzusagen“ ve­r­ab­schiedet. Durch die Ver­laut­barung mit ihren grundle­gen­den Verän­derun­gen wird mit teils er­he­blichen Auswirkun­gen auf die han­dels­bi­lanzielle Be­w­er­tung von Verpflich­tun­gen aus Di­rek­tzusagen und die ko­r­re­spondieren­den Rück­deck­ungsver­sicherun­gen gerech­net.

Da wir uns an den Rech­nungsle­gungs­grund­sätzen des IDW ori­en­tieren müssen, sind wir für Jahresab­schlüsse ab dem 31.12.2022 zur Ein­hal­tung des oben genan­nten Hin­weis­es verpflichtet.

Bei Ansprüchen aus Rück­deck­ungsver­sicherungsverträ­gen han­delt es sich um Ver­mö­gens­ge­gen­stände i.S. des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, die im han­del­srechtlichen Jahres- bzw. Konz­ern­ab­schluss des be­tr­e­f­fend­en Ar­beit­ge­bers anzuset­zen sind. Dabei un­ter­schei­den sich die all­ge­meinen Grund­sätze der han­del­srechtlichen Be­w­er­tung von Rück­deck­ungsver­sicherungsansprüchen und Rück­stel­lun­gen für Al­tersver­sorgungsverpflich­tun­gen (Pen­sion­srück­stel­lun­gen). Wen­det man die jew­eili­gen Grund­sätze isoliert an, so kann dies zur Folge haben, dass die Wer­tan­sätze für den Rück­deck­ungsver­sicherungsanspruch und jene für die Pen­sion­srück­stel­lung wesentlich au­seinan­der­fall­en. Dies ist auch dann denkbar, wenn die aus der Rück­deck­ungsver­sicherung er­fol­gen­den Zahlun­gen sowohl hin­sichtlich der Höhe als auch hin­sichtlich der Zeit­punk­te deck­ungs­gle­ich mit den Zahlun­gen an den Ver­sorgungs­berechtigten sind.

Durch die Ver­laut­barung des IDW soll dieser Un­ter­schied in den jew­eili­gen Wer­tan­sätzen kün­ftig be­hoben wer­den.

In­haltliche Verän­derun­gen

Eine isolierte Be­w­er­tung der Pen­sionsverpflich­tun­gen und der ko­r­re­spondieren­den Ansprüche aus der Rück­deck­ungsver­sicherung würde vor dem Hin­ter­grund der lan­gan­hal­tenden Niedrigzin­sphase zur Folge haben, so­dass bei­de Be­w­er­tungsan­sätze wesentlich au­seinan­der­fall­en, weil die Berech­nungspa­ra­me­ter sowie die all­ge­meinen Grund­sätze der han­del­srechtlichen Be­w­er­tung von Rück­deck­ungsver­sicherungsansprüchen und Pen­sion­srück­stel­lun­gen sich i.d.R. un­ter­schei­den. Den Verpflich­tun­gen aus der Di­rek­tzusage ste­hen dabei in der Bi­lanz die Ansprüche aus der Rück­deck­ungsver­sicherung, die als Ver­mö­gens­ge­gen­stände zu ak­tivieren sind, gegenüber.

Bish­er war es da­her möglich, dass sich die Wer­tan­sätze deut­lich voneinan­der un­ter­schei­den, selb­st wenn die Zahlun­gen aus der Rück­deck­ungsver­sicherung und die Di­rek­tzusage na­hezu deck­ungs­gle­ich sind, we­shalb die Ab­sicht, die dadurch ggf. verz­er­rte Darstel­lung der Ver­mö­gens-, Fi­nanz- und Er­tragslage zu be­heben, grund­sät­zlich zu be­grüßen ist.

Um solche unangemessene Be­w­er­tungs­d­if­feren­zen kün­ftig zu ver­mei­den, ist, so der IDW, in solchen Fällen eine ko­r­re­spondierende Be­w­er­tung vorzunehmen. Kün­ftig sollen da­her übere­in­stim­mende Zahlungsströme in gle­ich­er Höhe be­w­ertet wer­den:

  1. die Pen­sion­srück­stel­lun­gen sind mit dem Wert der Rück­deck­ungsver­sicherung zu be­w­erten (Ak­tivpri­mat),
  2. oder Be­w­er­tung der Rück­deck­ungsver­sicherung mit dem Er­fül­lungs­be­trag der Pen­sion­srück­stel­lung (Pas­sivpri­mat).

Dabei obliegt die Wahl des Pri­mats dem Un­ternehmen, ggfs. in Ab­sprache mit ihrem Wirtschaft­sprüfer.

Kün­ftig stellt sich da­her die Frage, unter welchen Vo­raus­set­zun­gen eine voll­ständi­ge oder nur eine teil­weise Leis­tungskon­gruenz bei der Be­w­er­tung von Rück­deck­ungsver­sicherungsansprüchen und Pen­sion­srück­stel­lun­gen für Di­rek­tzusagen im han­del­srechtlichen Jahres- und Konz­ern­ab­schluss vor­liegt und wie deren Be­w­er­tung zu er­fol­gen hat („kon­gru­ente“ Be­w­er­tung).

Grund­lage für die Entschei­dung ist eine Zahlungsstrom­be­tra­ch­tung, d.h. die zu er­fol­gen­den Zahlun­gen an den Bi­lanzieren­den wer­den mit je­nen an den Ver­sorgungs­berechtigten ver­glichen.

Hi­erzu beacht­en Sie bitte den fol­gen­den Hin­weis:

Die Auswirkun­gen auf die Gewinn- und Ver­lus­trech­nung sind durch die Neube­w­er­tung bei bei­den Pri­mat­en gle­ich­w­er­tig. Ein eventueller Be­w­er­tung­sun­ter­schied würde sich lediglich in der Bi­lanz darstellen.

Zum jet­zi­gen Zeit­punkt empfehlen wir die je­doch die Be­w­er­tung nach dem Ak­tivpri­mat, da nach herrschen­der Mei­n­ung zurzeit die Wahl des Pas­sivpri­mats noch ungek­lärte Fol­ge­fra­gen (wie z. B. für die Steuer­bilanz) aufwirft.

Fern­er ist her­vorzuheben, dass, sollte die Zusage nicht ver­sicherungs­ge­bun­den sein, sich vo­raus­sichtlich enorme Be­w­er­tung­sun­ter­schiede ergeben kön­nen, da die wesentlichen Neuerun­gen und Aus­sagen des IDW-Hin­weis­es nicht durch das Gesetz abgedeckt sind.

Soll­ten Rück­deck­ungsver­sicherun­gen abgeschlossen wor­den sein, und es wird be­ab­sichtigt, diese nicht zur Fi­nanzierung der beste­hen­den Ver­sorgungsverpflich­tun­gen her­anzuziehen, so teilen Sie dies bitte eben­falls proak­tiv Ihrem Gutachter mit, da in diesem Fall eine Prü­fung, ob eine ab­we­ichende Ver­w­er­tungsab­sicht im Sinne des IDW-Hin­weis­es aus­re­ichend be­grün­det ist, zu er­fol­gen hat.

Prak­tis­che Um­set­zung

Um die zu­vor beschriebe­nen Fragestel­lun­gen früh genug klären zu kön­nen und nicht in zeitlichen Verzug mit der Auf­trags­durch­führung zu gelan­gen, ins­beson­dere auf­grund der Tat­sache, dass sowohl der Gutachter, als auch ggfs. der Wirtschaft­sprüfer wesentlich um­fan­gre­ichere In­for­ma­tio­nen auf­grund der gestiege­nen Kom­plex­ität benöti­gen, möcht­en wir Sie bit­ten, bere­its zeit­nah das weit­ere Vorge­hen mit Ihrem ver­sicherungs­math­e­ma­tis­chen Pen­sion­sgutachter zu klären. Dabei wird dieser In­for­ma­tio­nen über

  1. die ak­tuelle Höhe der ver­sicherten Leis­tun­gen mit­samt der Über­schus­san­teile, sowie über
  2. die Höhe des Ak­tivw­erts

am Bi­lanzs­tich­tag benöti­gen.

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