Am 30. April 2021 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) den Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ verabschiedet. Durch die Verlautbarung mit ihren grundlegenden Veränderungen wird mit teils erheblichen Auswirkungen auf die handelsbilanzielle Bewertung von Verpflichtungen aus Direktzusagen und die korrespondierenden Rückdeckungsversicherungen gerechnet.
Da wir uns an den Rechnungslegungsgrundsätzen des IDW orientieren müssen, sind wir für Jahresabschlüsse ab dem 31.12.2022 zur Einhaltung des oben genannten Hinweises verpflichtet.
Bei Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungsverträgen handelt es sich um Vermögensgegenstände i.S. des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, die im handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschluss des betreffenden Arbeitgebers anzusetzen sind. Dabei unterscheiden sich die allgemeinen Grundsätze der handelsrechtlichen Bewertung von Rückdeckungsversicherungsansprüchen und Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen (Pensionsrückstellungen). Wendet man die jeweiligen Grundsätze isoliert an, so kann dies zur Folge haben, dass die Wertansätze für den Rückdeckungsversicherungsanspruch und jene für die Pensionsrückstellung wesentlich auseinanderfallen. Dies ist auch dann denkbar, wenn die aus der Rückdeckungsversicherung erfolgenden Zahlungen sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Zeitpunkte deckungsgleich mit den Zahlungen an den Versorgungsberechtigten sind.
Durch die Verlautbarung des IDW soll dieser Unterschied in den jeweiligen Wertansätzen künftig behoben werden.
Inhaltliche Veränderungen
Eine isolierte Bewertung der Pensionsverpflichtungen und der korrespondierenden Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung würde vor dem Hintergrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase zur Folge haben, sodass beide Bewertungsansätze wesentlich auseinanderfallen, weil die Berechnungsparameter sowie die allgemeinen Grundsätze der handelsrechtlichen Bewertung von Rückdeckungsversicherungsansprüchen und Pensionsrückstellungen sich i.d.R. unterscheiden. Den Verpflichtungen aus der Direktzusage stehen dabei in der Bilanz die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung, die als Vermögensgegenstände zu aktivieren sind, gegenüber.
Bisher war es daher möglich, dass sich die Wertansätze deutlich voneinander unterscheiden, selbst wenn die Zahlungen aus der Rückdeckungsversicherung und die Direktzusage nahezu deckungsgleich sind, weshalb die Absicht, die dadurch ggf. verzerrte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu beheben, grundsätzlich zu begrüßen ist.
Um solche unangemessene Bewertungsdifferenzen künftig zu vermeiden, ist, so der IDW, in solchen Fällen eine korrespondierende Bewertung vorzunehmen. Künftig sollen daher übereinstimmende Zahlungsströme in gleicher Höhe bewertet werden:
Dabei obliegt die Wahl des Primats dem Unternehmen, ggfs. in Absprache mit ihrem Wirtschaftsprüfer.
Künftig stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine vollständige oder nur eine teilweise Leistungskongruenz bei der Bewertung von Rückdeckungsversicherungsansprüchen und Pensionsrückstellungen für Direktzusagen im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss vorliegt und wie deren Bewertung zu erfolgen hat („kongruente“ Bewertung).
Grundlage für die Entscheidung ist eine Zahlungsstrombetrachtung, d.h. die zu erfolgenden Zahlungen an den Bilanzierenden werden mit jenen an den Versorgungsberechtigten verglichen.
Hierzu beachten Sie bitte den folgenden Hinweis:
Die Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung sind durch die Neubewertung bei beiden Primaten gleichwertig. Ein eventueller Bewertungsunterschied würde sich lediglich in der Bilanz darstellen.
Zum jetzigen Zeitpunkt empfehlen wir die jedoch die Bewertung nach dem Aktivprimat, da nach herrschender Meinung zurzeit die Wahl des Passivprimats noch ungeklärte Folgefragen (wie z. B. für die Steuerbilanz) aufwirft.
Ferner ist hervorzuheben, dass, sollte die Zusage nicht versicherungsgebunden sein, sich voraussichtlich enorme Bewertungsunterschiede ergeben können, da die wesentlichen Neuerungen und Aussagen des IDW-Hinweises nicht durch das Gesetz abgedeckt sind.
Sollten Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen worden sein, und es wird beabsichtigt, diese nicht zur Finanzierung der bestehenden Versorgungsverpflichtungen heranzuziehen, so teilen Sie dies bitte ebenfalls proaktiv Ihrem Gutachter mit, da in diesem Fall eine Prüfung, ob eine abweichende Verwertungsabsicht im Sinne des IDW-Hinweises ausreichend begründet ist, zu erfolgen hat.
Praktische Umsetzung
Um die zuvor beschriebenen Fragestellungen früh genug klären zu können und nicht in zeitlichen Verzug mit der Auftragsdurchführung zu gelangen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sowohl der Gutachter, als auch ggfs. der Wirtschaftsprüfer wesentlich umfangreichere Informationen aufgrund der gestiegenen Komplexität benötigen, möchten wir Sie bitten, bereits zeitnah das weitere Vorgehen mit Ihrem versicherungsmathematischen Pensionsgutachter zu klären. Dabei wird dieser Informationen über
am Bilanzstichtag benötigen.
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