In Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (RL-EU 2019/1152) hat der Gesetzgeber zahlreiche Änderungen im Nachweisgesetz beschlossen, welche in § 2 NachwG im Einzelnen niedergelegt sind und am 01.08.2022 in Kraft getreten sind.
Für Arbeitgebers besteht insoweit schon deshalb dringender Handlungsbedarf, weil gemäß dem neuen NachwG nunmehr arbeitgeberseitige Verstöße gegen bestimmte Vorschriften als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 2.000 Euro geahndet werden können (§ 4 NachwG). Neu ist insoweit, dass Verstöße gegen das Nachweisgesetz überhaupt Bußgeld bewährt sind und ferner, dass insoweit jeder einzelne Verstoß für sich genommen mit einem Bußgeld geahndet werden kann mit dem Ergebnis, dass sogar mehrere Bußgelder auf Basis eines Vertragstextes ausgelöst werden kann.
Unbedingt zu beachten ist außerdem, dass die gemäß § 2 NachwG nunmehr vorgeschriebenen Mindestinhalte weiterhin zwingend schriftlich festgehalten werden müssen, da § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG das Festhalten in elektronischer Form ausdrücklich ausschließt.Im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung und vor dem Hintergrund, dass bei den Unternehmen der Trend in den letzten Jahren – aufgrund der einfacheren Handhabung, aus umweltpolitischen Aspekten und nicht zuletzt auch während der Corona-Pandemie – stark zur digitalen Personalakte ging, erscheint dieser Umstand, der die Unternehmen auch künftig zur Fortführung von Papierakten zwingen wird, wenig nachvollziehbar. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass die weder EU-RL noch andere Nachbarländer eine derart strenge Form in diesem Zusammenhang vorschreiben.
Auch sieht das NachwG sehr kurze, zum Teil unterschiedliche Fristen zur Umsetzung der dortigen Anforderungen vor. Neuen Arbeitnehmern, die ab dem 01.08.2022 eingestellt werden, müssen die erforderlichen Mindestangaben je nach Vorschrift teilweise am ersten bzw. siebten Arbeitstag vorliegen. In Gänze müssen diese spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden. Für Altarbeitnehmer, die vor dem 01.08.2022 eingestellt wurden, gelten die Neuregelungen ebenfalls, so dass auch diese die Aushändigung der nach dem NachwG vorgesehenen Mindestanforderungen vom Unternehmen verlangen können, welche diesen sodann mit einer Frist von einer Woche vorzulegen ist.
Arbeitgebern ist daher zur Vermeidung etwaiger Nachteile für die Zukunft dringend dazu zu raten, kurzfristig die Inhalte ihrer Arbeitsverträge professionell prüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen, sofern diese die nach dem neuen NachwG erforderlichen Inhalte noch nicht aufweisen.
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