Der Bedarf an Wohnraum, etwa in Ballungsräumen wie im Rhein-Main-Gebiet, ist nach wie vor immens. Durch gestiegene Grundstücks-, Baupreise und insbesondere einen steilen Zinsanstieg sind jedoch die Möglichkeiten des „klassischen“ Erwerbs von Eigenheimen deutlich erschwert und vielfach unmöglich geworden. Die Situation wird dadurch erschwert, dass jungen, wohnraumsuchenden Familien häufig das für einen Eigentumserwerb notwendige Eigenkapital fehlt. Ältere Personen verfügen hingegen zwar oft über das notwendige Eigenkapital, ihre Erwerbszeit ist aber für eine Tilgung der aufzunehmenden Fremdfinanzierung zumeist nicht mehr ausreichend. Finanzierungsanfragen werden daher oft negativ beschieden.
Ausgehend von dieser Situation erscheint ein Immobilienerwerb über ein generationsübergreifendes Finanzierungsmodell als hoch aktueller Gestaltungsansatz.
Der Kerngedanke einer solchen Gestaltung liegt darin, dass die Finanzierung durch eine Rechtsgemeinschaft, z.B. bestehend aus Eltern und deren Abkömmlingen, erfolgt. Eine bloße Miteigentümergemeinschaft ist in aller Regel wegen der unterschiedlichen Interessen und allgemeinen „Risiken des Lebens“ nicht empfehlenswert. Gleichermaßen nicht geeignet ist die Gründung einer Grundstücks GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Neben grundbuchrechtlichen Problemen ist auf die uneingeschränkte persönliche Haftung, wie auch die Ungeeignetheit einer GbR beim Hinzutreten von Minderjährigen, hinzuweisen. Eine solche Situation kann beispielsweise durch einen Erbfall eintreten.
Der Erwerb durch eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft (GmbH) hätte erhebliche steuerliche Auswirkungen und kommt deshalb in aller Regel gleichfalls nicht in Betracht.
Als Gestaltungsinstrument ist dagegen in aller Regel eine Kommanditgesellschaft (KG) bzw. eine nicht gewerblich geprägte GmbH & Co. KG empfehlenswert.
Soweit es nicht um größere oder große Vermögen geht, wird eine „bloße“ KG ausreichend sein. Eine solche kann bei einer gewissen Standardisierung mit einem vergleichsweise geringen Kostenaufwand als „Familiengesellschaft“ gegründet werden. Diese Gesellschaftsform ist bei mittleren und größeren Vermögen im Rahmen der Nachfolgegestaltung seit langem bewährt und durch eine umfangreiche Gesetzgebung und Rechtsprechung gesichert. Allerdings haftet hier der „Komplementär“ unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Als Alternative ist eine (nicht gewerblich geprägte) GmbH & Co. KG eine gute Variante. Hier haftet keiner der Beteiligten unbeschränkt. Die Rechtsstellung des geschäftsführenden Komplementärs (bzw. im Falle einer GmbH & Co. KG des geschäftsführenden Kommanditisten) kann denjenigen Person zugewiesen werden, welche die tatsächliche Nutzung der Immobilien innehaben sollen, um so eine weitgehend unbeschränkte Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Den jeweils anderen Beteiligten, also beispielsweise (den das Eigenkapital beisteuernden) Eltern, Großeltern oder auch den Kindern, kann dagegen eine haftungsbeschränkte Stellung als Kommanditist eingeräumt werden.
Über den Gesellschaftsvertrag kann ein Großteil der „Lebensrisiken“ abgesichert werden. Zu nennen sind die Risiken eines Vorversterbens, einer Scheidung und den sich daraus ergebenden Zugewinnausgleichsansprüchen, einer Pfändung, einer Insolvenz oder auch von Sektenbeitritten etc. Anders als im Rahmen einer klassischen Zurverfügungstellung von Eigenkapital über ein Darlehen, eine vorweggenommene Erbfolge oder der Gestaltung über eine GbR, kann daher über den Gesellschaftsvertrag ein sehr starkes Absicherungsinstrumentarium geschaffen werden, ohne zugleich die Handlungsfähigkeit der Nutzer der Immobilie spürbar einzuschränken. Letztlich hätte man über den Gesellschaftsvertrag ein stabiles Instrumentarium sowie die Festschreibung der „Spielregeln“ für den Fall, dass sich die Interessen einmal auseinander entwickeln sollten oder es zu unvorhergesehenen Entwicklungen kommen sollte.
Eine solche Gestaltung hätte darüber hinaus den Vorteil, dass steuerliche Freibeträge bei Übertragung der Immobilie innerhalb der Familie zwischen den Generationen genutzt und sich ein durch die Tilgungsleistungen bewirkter Vermögensaufbau steueroptimiert gleich bei allen Beteiligten auswirken würde.
Ausgehend davon, dass es sich um eine generationsübergreifende Gestaltung handelt, wären bei einer solchen letztlich moderatere Tilgungsleistungen, auch bei einer vorgesehenen Nutzung durch die ältere Generation bei gleichzeitiger Schaffung von „Familienvermögen“, darstellbar. Gleichzeitig wird über die strukturierte Einbindung der jüngeren Generation die altersbedingte Finanzierungsproblematik beseitigt oder zumindest deutlich abgemildert. Als „Nebeneffekt“ ergibt sich - eine über die Regelungen des Gesellschaftsvertrages abgesicherte - Erbfolgeregelung.
Gerne beraten wir Sie bei einer entsprechenden Gestaltung.
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