Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 – III ZR 210/20 die Gelegenheit, zur Rechtsscheinhaftung eines für eine UG auftretenden Vertreters Stellung zu nehmen. Im zu entscheidenden Falle war der frühere Prokurist und spätere alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer („Beklagter“) einer Vermögensanlagegesellschaft von einem Kunden („Kläger“) wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden. Der Bundesgerichtshof wies noch einmal darauf hin, dass in Bezug auf ein empfohlenes Anlageobjekt Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig den Kunden zu beraten haben, damit der Kunde verständlich und vollständig die Risiken der vorgeschlagenen Vermögensanlage beurteilen kann. Dies war im zu entscheidenden Fall nicht feststellbar gewesen.
Die in der Rechtsform einer UG bestehende Vermögensanlagegesellschaft hatte im Rechtsverkehr den Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ nicht oder teilweise ohne den Klammerzusatz „haftungsbeschränkt“ geführt.
Hierin sah der Bundesgerichtshof die Grundlage für eine persönliche Haftung des Beklagten. Zwar habe der Beklagte kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, sodass eine Eigenhaftung aus diesem Grunde ausschied. Eine persönliche Haftung des Beklagten komme aber deswegen in Betracht, weil der Beklagte dem Kläger gegenüber die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft nicht zum Ausdruck gebracht habe, vielmehr sogar weitgehend den Rechtsformzusatz UG nicht geführt habe.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH, das derjenige, der berechtigtes Vertrauen des Geschäftsgegners dadurch hervorruft, indem er für die Firma ohne Rechtsformzusatz zeichnet, persönlich haftet. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand schafft, hier hafte zumindest eine natürliche Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Diese für die GmbH entwickelnden Grundsätze gelten auch bei einer Unternehmergesellschaft. Da die Unternehmergesellschaft regelmäßig mit einem ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, gibt es hierbei sogar ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis. Denn es besteht die Gefahr, dass der Geschäftsgegner Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder teilweise unterlassen hätte. Dem entspricht als Ausgleich die Vertrauenshaftung dessen, der die erforderliche Aufklärung nicht vornimmt.
Die Vertrauenshaftung greift daher ein, wenn der gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) weggelassen oder unzulässig abgekürzt wird. Der bloße Verweis auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft genügt daher als solcher nicht, denn anders als beim Rechtsformzusatz GmbH trägt die Unternehmergesellschaft die Haftungsbeschränkung nicht bereits im Namen. Bei Weglassen nur dieses Hinweises kann vielmehr gleichermaßen der Eindruck erweckt werden, für die Unternehmergesellschaft hafte mindestens eine natürliche Person unbeschränkt.
Es ist daher nochmals dringend anzuraten, im geschäftlichen Verkehr, unabhängig davon, ob es eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) betrifft, in allen Unterlagen und im Geschäftsverkehr deutlich und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben darauf hinzuweisen, dass es sich um eine haftungsbeschränkte Rechtsform handelt, um eine persönliche Haftung des Handelnden zu vermeiden.
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