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Haf­tung des Vertreters ein­er UG man­gels Rechts­for­mzusatz und Hin­weis auf Haf­tungs­beschränkung in der Fir­ma

Offenbach am Main 2022 May, 25

Der Bun­des­gericht­shof hat­te in seinem Urteil vom 13. Jan­u­ar 2022 – III ZR 210/20 die Gele­gen­heit, zur Rechtss­chein­haf­tung eines für eine UG auftre­tenden Vertreters Stel­lung zu nehmen. Im zu entschei­den­den Falle war der frühere Prokurist und spätere alleinige Gesellschafter und Geschäfts­führer („Beklagter“) ein­er Ver­mö­gen­san­lagege­sellschaft von einem Kun­den („Kläger“) we­gen fehler­hafter An­lage­ber­atung auf Schaden­er­satz in Anspruch genom­men wor­den. Der Bun­des­gericht­shof wies noch ein­mal da­rauf hin, dass in Bezug auf ein emp­fohlenes An­la­geob­jekt An­lage­ber­ater rechtzeit­ig, richtig und sorgfältig den Kun­den zu be­rat­en haben, damit der Kunde ver­ständlich und voll­ständig die Risiken der vorgeschla­ge­nen Ver­mö­gen­san­lage beurteilen kann. Dies war im zu entschei­den­den Fall nicht fest­stell­bar gewe­sen.

Die in der Rechts­form ein­er UG beste­hende Ver­mö­gen­san­lagege­sellschaft hat­te im Rechtsverkehr den Rechts­for­mzusatz „UG (haf­tungs­beschränkt)“ nicht oder teil­weise ohne den Klam­merzusatz „haf­tungs­beschränkt“ geführt.

Hi­erin sah der Bun­des­gericht­shof die Grund­lage für eine per­sön­liche Haf­tung des Beklagten. Zwar habe der Beklagte kein beson­deres per­sön­lich­es Ver­trauen in Anspruch genom­men, so­dass eine Eigen­haf­tung aus diesem Grunde auss­chied. Eine per­sön­liche Haf­tung des Beklagten komme aber deswe­gen in Be­tra­cht, weil der Beklagte dem Kläger gegenüber die Haf­tungs­beschränkung der Gesellschaft nicht zum Aus­druck ge­bracht habe, vielmehr sog­ar weit­ge­hend den Rechts­for­mzusatz UG nicht geführt habe.

Es entspricht gefes­tigter Recht­sprechung des BGH, das der­jenige, der berechtigtes Ver­trauen des Geschäfts­geg­n­ers dadurch her­vor­ruft, in­dem er für die Fir­ma ohne Rechts­for­mzusatz ze­ich­net, per­sön­lich haftet. Es han­delt sich dabei um eine ver­schulden­sun­ab­hängige Garantiehaf­tung, die allein auf dem Um­stand basiert, dass die un­mit­tel­bar auftre­tende Per­son durch die dem Ver­tragspart­ner gegenüber abgegebene sach­lich un­zutr­e­f­fende Erk­lärung den Ver­trauen­statbe­stand schafft, hier hafte zu­min­d­est eine natür­liche Per­son unbeschränkt mit ihrem Pri­vatver­mö­gen.

Diese für die GmbH en­twick­el­nden Grund­sätze gel­ten auch bei ein­er Un­ternehmerge­sellschaft. Da die Un­ternehmerge­sellschaft regelmäßig mit einem ganz gerin­gen Stammkap­i­tal aus­ges­tat­tet sein kann, gibt es hi­er­bei sog­ar ein beson­deres Bedürf­nis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hin­weis. Denn es beste­ht die Gefahr, dass der Geschäfts­geg­n­er Dis­po­si­tio­nen trifft, die er bei Ken­nt­nis des wahren Sachver­halts ganz oder teil­weise un­ter­lassen hätte. Dem entspricht als Aus­gle­ich die Ver­trauen­shaf­tung dessen, der die er­forder­liche Aufk­lärung nicht vorn­immt.

Die Ver­trauen­shaf­tung greift da­her ein, wenn der gemäß § 5a Abs. 1 Gmb­HG zwin­gend vorgeschriebene Zusatz Un­ternehmerge­sellschaft (haf­tungs­beschränkt) oder UG (haf­tungs­beschränkt) wegge­lassen oder un­zuläs­sig abgekürzt wird. Der bloße Ver­weis auf die Rechts­form der Un­ternehmerge­sellschaft genügt da­her als solch­er nicht, denn an­ders als beim Rechts­for­mzusatz GmbH trägt die Un­ternehmerge­sellschaft die Haf­tungs­beschränkung nicht bere­its im Na­men. Bei We­glassen nur dieses Hin­weis­es kann vielmehr gle­icher­maßen der Ein­druck er­weckt wer­den, für die Un­ternehmerge­sellschaft hafte min­destens eine natür­liche Per­son unbeschränkt.

Es ist da­her nochmals drin­gend anzu­rat­en, im geschäftlichen Verkehr, un­ab­hängig davon, ob es eine GmbH oder eine UG (haf­tungs­beschränkt) be­t­rifft, in allen Un­ter­la­gen und im Geschäftsverkehr deut­lich und in Übere­in­stim­mung mit den geset­zlichen Vor­gaben da­rauf hinzuweisen, dass es sich um eine haf­tungs­beschränk­te Rechts­form han­delt, um eine per­sön­liche Haf­tung des Han­del­nden zu ver­mei­den.

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