Ab. 1. Januar 2024 können sich GbRs im neuen Gesellschaftsregister eintragen lassen. Eine Information jedoch gleich vorweg: Nicht jede GbR wird sich im Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen, einen Eintragungszwang wie z.B. für die GmbH im Handelsregister wird es nicht geben. Und auch daran, dass der Gesellschaftsvertrag einer GbR nicht notariell beurkundet werden muss, ändert sich nichts.
Aber: Die Eintragung im Register führt dazu, dass eingetragene Gesellschaften andere rechtliche Möglichkeiten haben als nicht eingetragene Gesellschaften. Betroffen sind also solche GbRs, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Das gilt vor allem im Hinblick auf sog. registerrelevante Geschäfte wie beispielsweise
- die Eintragung der GbR im Grundbuch,
- die Eintragung der GbR im Handelsregister oder Aktienregister oder auch,
- die Beteiligung einer GbR an einer Kapitalgesellschaft oder einer anderen GbR.
Denn diese registerrelevanten Geschäfte kann eine GbR mit Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) am 1. Januar 2024 nur noch abwickeln, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Damit ergibt sich für diese – am Rechtsverkehr teilnehmenden – Außengesellschaften ein faktischer Eintragungszwang. Die eingetragene GbR führt die Rechtsformbezeichnung eGbR. Unabhängig vom BGB-Gesellschaftsregister ist eine Eintragungspflicht im Transparenzregister zu prüfen.
Was bedeutet das konkret? Ist eine GbR z.B. Eigentümerin einer Immobilie oder hält sie Gesellschaftsanteile an einer GmbH, kann die GbR die Immobilie oder die Gesellschaftsanteile nach dem 1. Januar 2024 nur veräußern, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. GbRs mit Immobilienvermögen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften werden sich eintragen lassen müssen, um handlungsfähig zu bleiben.
Wie erfolgt der Eintrag in das Gesellschaftsregister? Für den Eintrag wird ein Notar benötigt und erfolgt im jeweils zuständigen Amtsgericht des Vertragssitzes der Gesellschaft.
Im Gesellschaftsregister werden folgende Mindestangaben eingetragen:
- Name der Gesellschaft
- Vertragssitz
- Anschrift
- Angaben zu den Gesellschaftern
- Vertretungsbefugnisse nach außen
Die im Gesellschaftsregister eingetragenen Daten der eGbR können ähnlich dem Handelsregister von jedem eingesehen werden, sie sind also öffentlich zugänglich.
Wer sich für eine Eintragung entscheidet, sollte in jedem Falle prüfen, ob im Vorfeld eine Anpassung der Gesellschafterstruktur und eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages sinnvoll / notwendig ist, um negative Effekte der Publizität und Kosten von nachträglichen Änderungen zu vermeiden.
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