Immobilien- & Unternehmensberatung
Offenbach am Main • 2022 October, 21
Was umfasst die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers?
Bei einer Eigenkündigung seitens des Arbeitnehmers stellt sich die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers einfach dar: Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form gem. § 623 BGB. Wenn sie nicht außerordentlich gem. § 626 BGB erfolgt, hat der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist des § 622 I BGB und den davon unter Umständen einzel- oder kollektivvertraglichen Regelungen, die längere oder kürzere Kündigungsfristen beinhalten, einzuhalten. Darauf hat der Arbeitgeber hinzuweisen.
Wie verhält es sich mit der Unterrichtungspflicht bei einer Arbeitgeberkündigung?
Hier gestaltet sich die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über das „bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren“ deutlich komplexer.
Ohne Zweifel hat der Arbeitgeber auch hier auf das Schriftformerfordernis des § 623 BGB den Arbeitnehmer hinzuweisen.
Ferner hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die 3-wöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gem. § 4 S. 1 KschG hinzuweisen und auf die Rechtsfolge der Präklusion gem. § 7 KschG.
Fraglich ist inwieweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das „sonstige einzuhaltende Verfahren“ unterrichten muss.
Unter dem Stichwort des Kündigungsrechts sind mindestens 27 Gesetze relevant. Ferner ist das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren je nach Kündigungsgrund, Dauer des Arbeitsverhältnisses völlig unterschiedlich. Die Novellierung des NachwG löst das Problem des Unterrichtungsumfanges nicht. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser Umfang durch eine etwaige Neufassung des Gesetzes oder durch Richterrecht konkretisieren wird.
Arbeitgebern ist zu raten, den Arbeitnehmern neben dem Schriftformerfordernis der Kündigung und der 3-wöchigen Klagefrist, auch auf die 3-wöchige Klagefrist bei Befristungs- bzw. Bedingungskontrollklagen gem. §§ 17,21 TzBfG hinzuweisen.
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