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Offenbach am Main • 2022 September, 18
Ergänzend zur DS-GVO (insb. Art. 37 ff. DS-GVO) hat der deutsche Gesetzgeber in § 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 6 BDSG festgelegt, dass die Abberufung von Datenschutzbeauftragten („DSB“) nur bei entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig ist. Es müssen daher die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.06.2022 (Az.: C-534/20) zu diesen Schutzrechten von internen DSB Stellung genommen. In dem vorliegenden Fall wurde eine interne Datenschutzbeauftragte ordentlich mit der Berufung auf Umstrukturierungsmaßnahmen gekündigt. Hierbei sollte die gesamte Abteilung ausgelagert werden. Die vorbefassten Gerichte sahen die Kündigung aufgrund des genannten Schutzes von DSB als unwirksam an, legten jedoch dem EuGH die entscheidende Frage vor, ob deutsche Regelungen, die den DSB umfangreicher schützen als die DS-GVO, mit dem EU-Recht vereinbar sind. Der EuGH ging von einer grundsätzlichen Vereinbarkeit aus und stützte sich auf die Auslegungsgrundlagen von Unionsvorschriften, die insbesondere den Zusammenhang und die verfolgten Ziele der Regelungen berücksichtigen. Bei der deutschen Festlegung von Vorschriften zum Kündigungsschutz eines DSB geht es weder um den Schutz betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, noch um den freien Datenverkehr. Es steht nach dem EuGH jedem Mitgliedstaat frei, in Ausübung seiner vorbehaltenen Zuständigkeit besondere, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines DSB vorzusehen, sofern diese mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der DS-GVO vereinbar sind und diese bei der Verwirklichung der Ziele der DS-GVO nicht beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist die Regelung, dass DSB nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, mit der DS-GVO vereinbar, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DS-GVO nicht beeinträchtigt. Wichtig sei an dieser Stelle, dass es kein grundsätzliches Verbot der Abberufung eines DSB gibt. Es zeichnet sich ab, dass der deutsche Schutz von DSB mit EU-Recht vereinbar ist. Für Verantwortliche wird daher die Auswahl eines DSB nicht leichter.
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