Immobilien- & Unternehmensberatung
Offenbach am Main • 2022 August, 03
Das COVMG vom 27. März 2020 über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Bundestag am 7. September 2021 bis zum 31. August 2022 verlängert. Ein Regelungselement hierbei war die zeitlich befristete Verlängerung des umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitpunktes für die Jahre 2020 und 2021 von 8 auf 12 Monate.
Während die Erleichterungen für Haupt- und Mitgliederversammlungen von Aktiengesellschaften nunmehr nochmals bis zum 31. August 2022 verlängert wurden, hat der Gesetzgeber von einer erneuten Fristverlängerung des umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitpunktes abgesehen. Dies bedeutet, dass im Rahmen von Unternehmenstransaktionen im Jahr 2022 nun erstmals Pre-Closing-Umstrukturierungen wieder lediglich bis zum 31. August 2022 – und nicht bis zum 31. Dezember 2022 – auf acht Monate, sprich in der Regel den 31. Dezember 2021, zurückbezogen werden können.
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