Immobilien- & Unternehmensberatung
Offenbach am Main • 2022 November, 25
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Mandant*innen,
wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022, welches bereits als Regierungsentwurf vorliegt, Änderungen bei der Bewertung von Grundstücken für Erbschaften und Schenkungen nach dem 31.12.2022 vorgesehen sind, welche insbesondere bei der Bewertung von Immobilien im Ertrags- und Sachwertverfahren teilweise erhebliche Änderungen mit sich bringen.
Folgende Änderungen sind geplant:
Ertragswertverfahren
Die Bewertung im Ertragswertverfahren erfolgt bei Mietwohn- und Geschäftsgrundstücken, sowie bei gemischt genutzten Grundstücken, bei denen sich keine ortsübliche Miete ermitteln lässt.
Bisher erfolgte die Bewertung durch Ermittlung des Gebäudereinertrags, also der Jahresmiete abzüglich pauschaler Bewirtschaftungskosten. Dabei sollten die Bewirtschaftungskosten auf Basis von Erfahrungssätzen des zuständigen Gutachterausschusses ermittelt werden. In der Praxis erfolgte bisher hingegen der Ansatz gesetzlich vorgegebener, pauschalisierter Bewirtschaftungskosten (abhängig von Grundstücksart und Restnutzungsdauer).
Künftig sollen die Bewirtschaftungskosten deutlich detaillierter ermittelt werden. So ist im Gesetzesentwurf vorgesehen, dass diese in Wohn- und gewerbliche Nutzung unterschieden werden sollen. In einer (neuen) Anlage zum Bewertungsgesetz werden sodann pauschale Werte und Prozentwerte, je nach Rohertrag, Einheit und Fläche aufgeführt.
Neben einem höheren Aufwand bei der Berechnung ist auch damit zu rechnen, dass sich durch niedrigere Abzugsbeträge höhere Grundbesitzwerte berechnen werden.
Ferner werden für die Ermittlung des Ertragswertes Liegenschaftszinssätze notwendig. Auch hier wird im ersten Schritt auf die vom Gutachterausschuss ermittelten Werte zurückgegriffen. Liegen diese jedoch nicht vor, werden gesetzlich vorgeschriebene Pauschalen zur Berechnung herangezogen. Diese Sätze sollen künftig um 0,5 – 1,5 Prozentpunkte (abhängig von der Grundstücksart) verringert werden, was ebenfalls regelmäßig in höheren Grundbesitzwerten resultieren dürfte.
Sachwertverfahren
Die bisherige Berechnung des Sachwerts für Ein- und Zweifamilienhäuser, sowie Wohnungs- und Teileigentum falls kein geeigneter Vergleichswert vorliegt soll künftig ergänzt werden.
Im Speziellen ist vorgesehen, dass die ermittelten durchschnittlichen Gebäudeherstellungskosten mit einem Regional- und einem Alterswertminderungsfaktor multipliziert werden sollen.
Unterschiede im regionalen Baukostenniveau sollen durch Ansatz des Regionalfaktors (ebenfalls durch Gutachterausschüsse ermittelt) berücksichtigt werden, während der Alterswertminderungsfaktor die bisherige Berücksichtigung der Alterswertminderung wertneutral ersetzt.
Neben den zuvor genannten Änderungen sollen auch die verwendeten Sachwertfaktoren angehoben werden, was ebenfalls zu teils deutlich höheren Grundbesitzwerten führen würde.
Erbbaurecht
Auch im Erbbaurecht ist künftig durch eine Änderung der Berechnungsschemata, sowie neuen Faktoren mit höheren Grundbesitzwerten zu rechnen.
Dies bedeutet, dass sollte der Gesetzesentwurf tatsächlich zum 1. Januar 2023 umgesetzt werden, ggf. ab Januar 2023 deutlich höhere Bewertungen bei der schenkweisen Übertragung oder der Vererbung von Grundbesitz drohen können.
Für eine genauere Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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