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Offenbach am Main • 2021 October, 22
Am 22.09.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, dass Ungeimpfte spätestens ab dem 01.11.2021 keine Entschädigung mehr verlangen können, wenn ihnen eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot auferlegt wird. Ausnahmen sind für Menschen vorgesehen, die eine Schutzimpfung etwa aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen können.
Dies darf nicht falsch verstanden werden, es bedeutet nämlich gerade nicht - wie vielerorts zu lesen ist -, dass der Arbeitgeber künftig von der Lohnfortzahlung bei Ungeimpften frei wird. Gemeint ist nämlich nur die Entschädigungs-, bzw. Lohnersatzleistung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Solange der Arbeitnehmer nachweislich (ärztliche AU-Bescheinigung) krank und damit arbeitsunfähig ist, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG bis zu 6 Wochen. Auch die Erkrankung am Sars-CoV-2-Virus gehört hierzu.
Der Arbeitgeber kann ganz ausnahmsweise von der Entgeltfortzahlungspflicht frei werden, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat und der Arbeitgeber dies beweisen kann (z.B. Reisen sehenden Auges in ein Risiko- bzw. Virusvariantengebiet ohne ausreichenden, öffentlich empfohlenen, Impfschutz bei objektiver Möglichkeit der Inanspruchnahme). Diese Ausnahme wird seitens der Rechtsprechung allerdings äußerst restriktiv gehandhabt.
Sofern also Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne zusammentreffen, verbleibt es grundsätzlich bei einem Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, der mit der Entschädigung nach dem IfSG nichts zu tun hat.
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