Immobilien- & Unternehmensberatung
Offenbach am Main • 2021 October, 21
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er grundsätzlich nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Er ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht)
Im Betrieb der Beklagten ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte (EUR 432,- monatlich) tätig. Im April 2020 war der Betrieb aufgrund der behördlicher Allgemeinverfügung geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.
Die Klägerin hat für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
Eine bittere Pille für geringfügig Beschäftigte, die nicht im Lebensmittelhandel oder Drogerien, sondern im Fachhandel beschäftigt sind und daher von der Schließung betroffen waren.
Standort Offenbach am Main
Hafeninsel 11,
63067 Offenbach am Main,
Deutschland
Standort Frankfurt am Main
Neue Mainzer Straße 6-10, 60311 Frankfurt am Main, Deutschland