Immobilien- & Unternehmensberatung
Offenbach am Main • 2021 September, 23
Durch das am 01.08.2021 in Kraft getretene TraFinG entwickelt sich das Transparenzregister nunmehr zum Vollregister. Anlass der geplanten Änderungen ist die Vernetzung aller europäischen Transparenzregister zur Bekämpfung von Geldwäschepraktiken und Terrorismusfinanzierung. Damit sind alle in Deutschland transparenzpflichtigen Gesellschaften ab dem 01.08.2021 eintragungspflichtig.
Entscheidend ist hierbei der Wegfall der Mitteilungsfiktion, sodass die im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Rechtseinheiten in Deutschland Mitteilungen zum Transparenzregister machen müssen, unabhängig davon, ob sich die relevanten Informationen aus dem Handelsregister oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen ergeben. Auch börsennotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften müssen zukünftig melden. Betroffen sind mithin grundsätzlich alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH und UG (haftungsbeschränkt)), sowie eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG). Nicht betroffen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmen.
Für die nach dem TraFinG erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister gelten folgende Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.),
wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Übergangsfristen nur dann gelten, wenn auf Grund der bisher geltenden Meldefiktion kein wirtschaftlich Berechtigter hätte angemeldet werden müssen. Wurde dies aus anderen Gründen bislang unterlassen, ist die Meldung unverzüglich vorzunehmen. Bei Meldeverstößen drohen erhebliche Bußgelder, zudem werden künftig bestandskräftige Bußgeldbescheide auf der Internetseite des für die Bußgeldverfahren zuständigen Bundesverwaltungsamts veröffentlicht.
Besonderes Augenmerk ist dort geboten, wo Corona-Überbrückungshilfen sowie außerordentliche Wirtschaftshilfen (November-, Dezemberhilfen) in Anspruch genommen wurden. Denn im Rahmen des Antrags ist unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 GwG offengelegt sind. Bislang musste bei Eingreifen der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG keine separate Eintragung in das Transparenzregister erfolgen, sofern der Nachweis über die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) beigefügt war. In diesem Zusammenhang gilt es indes zwei Punkte zu beachten:
1. ausländische Gesellschaften
Bei der Antragstellung für die verschiedenen Hilfsprogramme sind vom Antragsteller verschiedene Versicherungen bzw. Selbsterklärungen abzugeben. Dazu gehört insbesondere auch die Folgende:
Das bedeutet, dass ausnahmsweise ausländische Gesellschaften eintragungspflichtig sind, es sei denn, sie haben bereits entsprechende Angaben an ein anderes Register eines EU-Mitgliedsstaates übermittelt.
2. Zeitpunkt der Eintragung
Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung ansteht. Da dies durchaus vor Ablauf der oben aufgeführten Übergangsfristen erfolgen kann, raten wir eine unverzügliche Eintragung dringend an.
Für alle transparenzpflichtigen Gesellschaften besteht mithin Handlungsbedarf. Je nach Unternehmensstruktur (z.B. mehrgliedriger Aufbau, Beteiligung ausländischer Gesellschaften) kann die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister eine Herausforderung werden. Zur Vermeidung eines Bußgeldes, bzw. Rückforderung bewilligter Überbrückungshilfen, unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten und der anschließenden Meldung an das Transparenzregister zu nachfolgenden Kosten:
Standort Offenbach am Main
Hafeninsel 11,
63067 Offenbach am Main,
Deutschland
Standort Frankfurt am Main
Neue Mainzer Straße 6-10, 60311 Frankfurt am Main, Deutschland