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Offenbach am Main • 2021 October, 20
Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs an COVID-19, muss er sich ärztlich bescheinigen lassen, dass er aufgrund der Erkrankung arbeitsunfähig ist. Ansonsten ist der Arbeitgeber nicht zur Nachgewährung von Urlaub verpflichtet. Der behördliche Bescheid, mit dem Quarantäne angeordnet worden sei, genügt insoweit nicht.
Zum Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht):
Der Arbeitnehmer befand sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 in Erholungsurlaub. Nach festgestellter Infektion mit COVID-19 ordnete das Gesundheitsamt mit Bescheid vom 17.12.2020 häusliche Quarantäne vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020 an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Arbeitnehmer als krank i.S.d. § 2 Nr. 4 IfSG anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sich der Arbeitnehmer indes nicht ausstellen.
Kurzum, solange sich der Arbeitnehmer „nur“ in Quarantäne befindet und nicht auch noch zusätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, findet in dieser Zeit eine Anrechnung von Urlaub statt, der Arbeitgeber ist damit nicht zur Nachgewährung verpflichtet.
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